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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0018 94/04/0019Rechtssatz
Die Rechtsmittelbehörde hat das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden; eine gesetzliche Änderung des Instanzenzuges während des Laufes eines anhängigen Verfahrens ist von der Verwaltungsbehörde zu beachten (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Es ist daher auch die Beurteilung, ob die belangte Behörde zu einer meritorischen Berufungsentscheidung zuständig ist, nach den im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltenden Verfahrensvorschriften zu treffen (Hinweis: Ringhofer, Österr Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, E 165 ff zu § 66).
Schlagworte
Instanzenzug Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040008.X02Im RIS seit
11.07.2001