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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §338 Abs1;Rechtssatz
Wie sich aus dem objektiv zu erkennenden Wortlaut des Schuldspruches ergibt, erschöpft sich die Tatanlastung darin, daß
der Bf "als Betriebsinhaber... zu verantworten (habe), daß Organen
der... das Betreten... nicht ermöglicht wurde". Worin ein
"Nichtermöglichen" des Betretens des Betriebes entsprechend den Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des § 338 Abs 1 und Abs 2 GewO 1973 bestanden haben soll bzw durch welches Verhalten des Bf als Betriebsinhaber dies geschehen sein soll, ist aus dem spruchgemäßen Tatvorwurf nicht ableitbar. Eine sich im wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040214.X05Im RIS seit
11.07.2001