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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Der VwGH hat die auch beim VfGH angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß §42 Abs2 Z1 VwGG aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand dieser Verfahren ist demnach weggefallen. Dies ist den im §19 Abs3 Z3 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten; kein KostenersatzRechtssatz
Einstellung nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof.
Kein Kostenzuspruch
Der Kostenspruch gründet sich auf §88 VfGG, der für den Fall der Einstellung des Verfahrens einen Kostenersatz nur vorsieht, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht oder von der belangten Behörde klaglos gestellt wird; beides ist hier nicht der Fall.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B395.1987Dokumentnummer
JFR_10119389_87B00395_01