RS Vfgh 1988/6/11 B395/87, B403/87, B522/87, B523/87

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Veröffentlicht am 11.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Leitsatz

Der VwGH hat die auch beim VfGH angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß §42 Abs2 Z1 VwGG aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand dieser Verfahren ist demnach weggefallen. Dies ist den im §19 Abs3 Z3 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten; kein Kostenersatz

Rechtssatz

Einstellung nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof.

Kein Kostenzuspruch

Der Kostenspruch gründet sich auf §88 VfGG, der für den Fall der Einstellung des Verfahrens einen Kostenersatz nur vorsieht, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht oder von der belangten Behörde klaglos gestellt wird; beides ist hier nicht der Fall.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B395.1987

Dokumentnummer

JFR_10119389_87B00395_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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