RS Vwgh 1994/2/22 93/04/0220

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2125/64 B 5. März 1965 VwSlg 3239 F/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Konkurseröffnung ist nur mehr der Masseverwalter, nicht aber der Gemeinschuldner berechtigt, hinsichtlich eines Anspruches, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betriff, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040220.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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