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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KO §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2125/64 B 5. März 1965 VwSlg 3239 F/1965 RS 1Stammrechtssatz
Nach Konkurseröffnung ist nur mehr der Masseverwalter, nicht aber der Gemeinschuldner berechtigt, hinsichtlich eines Anspruches, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betriff, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040220.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012