RS Vwgh 1994/2/22 94/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0065 E 21. Oktober 1986 RS 10

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörden, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen. Auch eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040002.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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