RS Vfgh 1988/6/11 B699/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1988
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hallwang
Sbg RaumOG 1977 §12 Abs5
Sbg RaumOG 1977 §14
AVG §73

Leitsatz

Entwicklungsplan "Die Stadt Salzburg und ihr Umland"; Flächenwidmungsplan Hallwang; Umwidmung von Grundstücken; keine unzureichenden Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung der Widmungsart; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und des Eigentumsrechtes durch Versagung der Bauplatzerklärung; BebauungsgrundlagenG (erst) nach Inkrafttreten der Flächenwidmungsplanänderung

Rechtssatz

Die Ausweisung der Grundstücke der Beschwerdeführer als "Gewerbegebiet/Aufschließungsgebiet" wird damit begründet, daß "hier die Erschließung nicht vollständig gegeben ist, das heißt die Anbindung an das Straßennetz ist nicht gegeben - obwohl das Grundstück 2122/2 unmittelbar an die B 1 angrenzt. Die Bundesstraßenverwaltung hat sich eindeutig gegen eine direkte Erschließung des Grundstückes von der B 1 her ausgesprochen und eine Zufahrt über das nördliche Nachbargrundstück ist wegen der geringen Durchfahrtsbreite zwischen Bach und Gebäude nicht ausreichend möglich.

Die Festlegung der Grünlandwidmung auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin läßt sich zureichend mit der Stellungnahme der Gebietsbauleitung für Wildbach- und Lawinenverbauung begründen, derzufolge die Grünlandwidmung erforderlich ist, um "Maßnahmen zur Verbauung des Grenzgrabens ... zum Schutz der Unterliegergrundstücke" zu ermöglichen.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 10471/1985 dargetan, daß die Festlegung der Widmung "Gewerbegebiet" mit dem Entwicklungsplan "Die Stadt Salzburg und ihr Umland", LGBl. 25/1970 idF LGBl. 74/1970, für dessen Geltungsgebiet im Einklang steht. Er kann darüber hinaus nicht finden, daß die den Verwaltungsakten zu entnehmenden Entscheidungsgrundlagen für die zusätzliche Widmung als "Aufschließungsgebiet" gemäß §12 Abs5 Sbg. RaumOG 1977 und als "Grünland" gemäß §14 Sbg. RaumOG 1977 iSd Erkenntnisses VfSlg. 8280/1978 (dessen Aussagen in gleicher Weise auch für die Anwendung des Sbg. RaumOG heranzuziehen sind (so schon VfSlg. 10471/1985)).

Unter dem Blickwinkel der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeinde Hallwang über die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom 14.09.84 und 16.03.85.

Keine unzureichende Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen für die Widmung als "Aufschließungsgebiet" gemäß §12 Abs5 Sbg. RaumOG 1977 und als "Grünland" gemäß §14 Sbg. RaumOG 1977 iSd Erkenntnisses VfSlg. 8280/1978 (dessen Aussagen in gleicher Weise auch für die Anwendung des Sbg. RaumOG heranzuziehen sind (so schon VfSlg. 10471/1985)).

Soweit die Beschwerdeführerin ein rechtswidriges, in die Verfassungssphäre reichendes Verhalten der Behörde erster Instanz darin erblickt, daß diese nicht rechtzeitig, nämlich vor Erlassung der Flächenwidmungsplanänderung über ihren Antrag auf Bauplatzerklärung entschieden hat, verweist der Verfassungsgerichtshof auf die in seinem Erkenntnis VfSlg. 9951/1984 angestellten Überlegungen. Er hat dort ausgesagt, daß selbst im Falle der absichtlichen Untätigkeit der Behörde die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Behörden bekämpft werden kann. Die Rechtswidrigkeit liegt aber nicht im Inhalt der später ergehenden Entscheidung (vgl. VfSlg. 7597/1975, 8481/1979 und 9150/1981).

Die durch die Umwidmung der Grundstücke der Beschwerdeführerin ihrer Behauptung zufolge bewirkte Minderung des Verkehrswertes der Grundstücke verletzt weder verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (so zum Eigentumsrecht VfSlg. 2685/1954, 4486/1963, 10346/1985 und zum Gleichheitssatz E v 26.02.87, B662/85) noch macht sie die Flächenwidmungsplanänderung rechtswidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnung, Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B699.1986

Dokumentnummer

JFR_10119389_86B00699_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten