RS Vwgh 1994/2/22 94/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3 idF 1993/029;
GewO 1973 §13 Abs4 idF 1993/029;
GewO 1973 §13 Abs5 idF 1993/029;
GewO 1973 §87 Abs2 idF 1993/029;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0038 1

Stammrechtssatz

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO 1973 ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weshalb auch allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen ist. Dies insbesondere auch deshalb, da, abgesehen von den bereits bestehenden Gläubigerforderungen, auch zu berücksichtigen ist, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040002.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten