RS Vwgh 1994/2/22 93/07/0113

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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L69312 Wasserversorgung Schongebiet Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z5;
WasserschongebietsV Krnt 1992;

Rechtssatz

Da kein Rechtsanspruch auf unveränderten Bestand einer Verordnung (hier: Krnt WasserschongebietsV LGBl 1992/148) besteht, nimmt ein Verbot in einer solchen Norm, von einer Bewilligung Gebrauch zu machen, nicht die Beschwer durch die Bewilligung. Gegen eine Zurückweisung einer Beschwerde gäbe es im Falle der Aufhebung der Verordnung keine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil § 45 Abs 1 Z 5 VwGG diese nur für Fälle der Klaglosstellung vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070113.X09

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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