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L69312 Wasserversorgung Schongebiet KärntenNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Da kein Rechtsanspruch auf unveränderten Bestand einer Verordnung (hier: Krnt WasserschongebietsV LGBl 1992/148) besteht, nimmt ein Verbot in einer solchen Norm, von einer Bewilligung Gebrauch zu machen, nicht die Beschwer durch die Bewilligung. Gegen eine Zurückweisung einer Beschwerde gäbe es im Falle der Aufhebung der Verordnung keine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil § 45 Abs 1 Z 5 VwGG diese nur für Fälle der Klaglosstellung vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070113.X09Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011