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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14;Rechtssatz
§ 14 BAO sieht die Haftung für Abgaben vor, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Dazu genügt ein Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Abgabe nicht. Das Haftungsrecht stellt auf jene Abgaben ab, die nur dadurch entstehen können, daß der Inhaber durch seine betriebliche Tätigkeit den materiellrechtlichen, die Abgabepflicht begründenden Tatbestand auslöst. Gehört die Führung des Betriebes nicht zum materiellrechtlichen Tatbestand, kann für die Abgabe, mag sie auch durch den Betrieb veranlaßt sein, nicht die Haftung nach § 14 BAO in Anspruch genommen werden (Hinweis Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung, Anmerkung 5 zu § 14). Die Haftung kann daher etwa nicht für die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer, die Zölle und die meisten Verkehrssteuern, wohl aber für die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer und sogar für die mit der Betriebsveräußerung zusammenhängenden Abgaben in Anspruch genommen werden (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 35).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140232.X01Im RIS seit
20.11.2000