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50 GewerberechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
AutomatenV des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn vom 22.10.82; in Z2 Untersagung der Ausübung gewerlicher Tätigkeit mittels Automaten im Umkreis aller Autobushaltestellen - Überschreitung der Verordnungsermächtigung des §52 Z4 GewO 1973Rechtssatz
Aufhebung der Z2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn vom 22.10.82, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird.
Z2 der Verordnung untersagt diese Tätigkeit im Umkreis von 50 m von allen Autobushaltestellen im Bereich der Stadt Dornbirn und überschreitet damit die Ermächtigung des §52 Abs4 Z2 GewO 1973.
Der Verfassungsgerichtshof hält die im E v 27.09.86, V30,31,32/86 und im E v 28.11.86, V12/86 angestellten Überlegungen aufrecht.
Selbst in der Äußerung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn wird ausgesagt, daß es im Bereich der Stadt Dornbirn Haltestellen gibt, die wenig oder sehr wenig von Schülern frequentiert werden. Dies ergibt sich auch aus den Erhebungen, wonach eine erhebliche Zahl der Autobushaltestellen sowohl des ÖBB-Kraftwagendienstes, des Postautodienstes als auch einer privaten Kraftfahrlinie im Bereich der Stadt Dornbirn wenig oder kaum von unmündigen Minderjährigen benützt wird.
Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß es unwahrscheinlich sei, daß alle Haltestellen viel von unmündigen Minderjährigen frequentiert werden, haben sich daher als richtig erwiesen. Die geprüfte Verordnungsstelle entspricht nicht dem Gesetz.
Aufhebung der Z2 der AutomatenV Dornbirn vom 22.10.82; Z2 der Verordnung untersagt die Ausübung gewerblicher Tätigkeit mittels Automaten im Umkreis von 50 m von allen Autobushaltestellen im Bereich der Stadt Dornbirn und überschreitet damit die Ermächtigung des §52 Abs4 Z2 GewO 1973.
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V28.1988Dokumentnummer
JFR_10119389_88V00028_01