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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Wirkt die Partei bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nicht mit, dann steht es der Behörde bzw dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache im Grunde des Art 132 B-VG auf diesen übergegangen ist, frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs 2 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch für den Antragsteller negative Schlüsse zu ziehen.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040249.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009