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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §340 Abs4;Rechtssatz
Unter Betriebsstätte - die GewO 1973 enthält seit der Gewerberechtsnovelle 1988 keine Legaldefinition der (weiteren) Betriebsstätte - ist im Zusammenhalt mit § 46 Abs 1 GewO 1973 sowie den Verfahrensbestimmungen, insbesondere der § 340 Abs 4 und § 343 Abs 1 GewO 1973 der Standort der Gewerbeberechtigung zu verstehen, sohin der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) "ausgeübt" wird. Dabei ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß der Begriff der Betriebsstätte nicht mit dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage iSd § 74 Abs 1 GewO 1973 - geschweige denn mit jenem der bewilligungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage iSd § 74 Abs 2 GewO 1973 - gleichgesetzt werden darf (Hinweis Stolzlechner - Wendel - Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage/2, Rz 160, 7/3).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040214.X02Im RIS seit
11.07.2001