RS Vwgh 1994/2/22 93/04/0024

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Nach § 4 Abs 1 Z 4 IngG 1990 sind nur solche fachliche und allgemeine Kenntnisse relevant, die jenen an höheren technischen bzw höheren landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nach § 4 Abs 1 Z 1 IngG 1990 bis zur Reifeprüfung vermittelten gleichwertig sind, und daß diese Kenntnisse ausschließlich durch eine - durch Prüfungszeugnisse belegte - Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden können, nicht aber etwa durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten (Hinweis E 25.1.1994, 93/04/0012; hier: der Aufbaulehrgang für Berufstätige für Kunsthandwerk berechtigt nicht zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040024.X02

Im RIS seit

08.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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