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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nach § 4 Abs 1 Z 4 IngG 1990 sind nur solche fachliche und allgemeine Kenntnisse relevant, die jenen an höheren technischen bzw höheren landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nach § 4 Abs 1 Z 1 IngG 1990 bis zur Reifeprüfung vermittelten gleichwertig sind, und daß diese Kenntnisse ausschließlich durch eine - durch Prüfungszeugnisse belegte - Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden können, nicht aber etwa durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten (Hinweis E 25.1.1994, 93/04/0012; hier: der Aufbaulehrgang für Berufstätige für Kunsthandwerk berechtigt nicht zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040024.X02Im RIS seit
08.10.2001