RS Vwgh 1994/2/22 93/07/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
beobachten
merken

Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §32;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 18.3.1994 93/07/0132, 93/07/0133

Rechtssatz

Da das Stmk KanalG 1988 Ausnahmen vom Anschlußzwang vorsieht, wobei eine Voraussetzung dafür darin besteht, daß das öffentliche Interesse nicht geschädigt wird, geht das Stmk KanalG 1988 davon aus, daß das Unterbleiben eines Anschlusses durchaus auch ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen möglich ist. Eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG (hier einer biologischen Abwasserbeseitigungsanlage) kann daher nicht mit der Rechtfertigung versagt werden, daß das Unterbleiben eines Anschlusses an die Gemeindekanalisation generell eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070131.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten