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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 18.3.1994 93/07/0132, 93/07/0133Rechtssatz
Da das Stmk KanalG 1988 Ausnahmen vom Anschlußzwang vorsieht, wobei eine Voraussetzung dafür darin besteht, daß das öffentliche Interesse nicht geschädigt wird, geht das Stmk KanalG 1988 davon aus, daß das Unterbleiben eines Anschlusses durchaus auch ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen möglich ist. Eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG (hier einer biologischen Abwasserbeseitigungsanlage) kann daher nicht mit der Rechtfertigung versagt werden, daß das Unterbleiben eines Anschlusses an die Gemeindekanalisation generell eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070131.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016