RS Vwgh 1994/2/22 94/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3 idF 1993/029;
GewO 1973 §13 Abs4 idF 1993/029;
GewO 1973 §13 Abs5 idF 1993/029;
GewO 1973 §87 Abs2 idF 1993/029;

Rechtssatz

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO 1973 ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weshalb es rechtlich nicht relevant ist, ob der Bf unverschuldet (oder nicht) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040002.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten