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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3 idF 1993/029;Rechtssatz
Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO 1973 ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weshalb es rechtlich nicht relevant ist, ob der Bf unverschuldet (oder nicht) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040002.X03Im RIS seit
20.11.2000