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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/12/0203 8Stammrechtssatz
Erfolgt eine Regelung nach den Materialien zur "Klarstellung" der Rechtslage, so ist sie dennoch nicht schon vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden, wenn dieses ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt (Legisvakanz) normiert ist (hier: § 16a Abs 3 NGZG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120204.X08Im RIS seit
11.07.2001