RS Vwgh 1994/2/22 93/07/0154

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Der Ausdruck "Vornahme von Neuerungen" umfaßt nicht nur die unmittelbar der Herstellung einer solchen Neuerung dienenden Maßnahmen, wie etwa Arbeiten an einer Anlage und dergleichen, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren. Der Liegenschaftseigentümer kann daher auch dann Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG sein, wenn die Neuerung auf seinen Auftrag zurückgeht oder auf die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, wie zB Gehilfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070154.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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