RS Vwgh 1994/2/22 91/07/0009

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §6;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §41;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine geplante Bauführung im Fall des Unterbleibens der nach dem WRG bewilligungspflichtigen Verrohrung eines Gerinnes verzögert oder verteuert worden wäre, reicht für den Nachweis einer Notstandssituation, die die Vornahme der Verrohrung ohne wasserrechtliche Bewilligung entschuldigt, nicht aus (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, Eisenstadt 1990, S 736, 737).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070009.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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