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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §6;Rechtssatz
Der Umstand, daß eine geplante Bauführung im Fall des Unterbleibens der nach dem WRG bewilligungspflichtigen Verrohrung eines Gerinnes verzögert oder verteuert worden wäre, reicht für den Nachweis einer Notstandssituation, die die Vornahme der Verrohrung ohne wasserrechtliche Bewilligung entschuldigt, nicht aus (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, Eisenstadt 1990, S 736, 737).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070009.X03Im RIS seit
12.11.2001