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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs5Leitsatz
Zum Kostenersatz im Normprüfungsverfahren; stellt ein Gericht im Zuge eines Verfahrens einen Normenprüfungsantrag beim VfGH, ist es Aufgabe des antragstellenden Gerichts, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennenRechtssatz
Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Kostenersatz.
Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof findet gemäß §27 VfGG ein Kostenzuspruch nur statt, wenn er im VfGG ausdrücklich vorgesehen ist. Ein Kostenersatz ist in Verfahren nach den §§57 bis 61 VfGG (anders als im Verfahren über Individualanträge: §61a VfGG) nicht vorgesehen.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 7380/1974, 8001/1977) gebührt bei Aufhebung der Norm zwar dem Beschwerdeführer im Anlaßbeschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof der Ersatz der Kosten eines amtswegigen Normenprüfungsverfahren, da sich die Normenprüfung als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Zuge des Verfahrens über die Beschwerde darstellt (§88 VfGG iVm §41 ZPO). Wenn aber - wie hier - ein anderes Gericht im Zuge eines Verfahrens einen Normenprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof stellt, ist es Aufgabe des antragstellenden Gerichts, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (VfSlg. 8572/1979, 8646/1979, 9703/1983).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V22.1988Dokumentnummer
JFR_10119389_88V00022_01