RS Vwgh 1994/2/23 93/15/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §11;
FinStrG §29 Abs3 lita;
StGB §12;

Rechtssatz

Für den gemäß § 29 Abs 3 lit a FinStrG maßgeblichen Begriff des "Beteiligten" kommt es nicht darauf an, ob der Beteiligte ein sogenannter Mittäter (Hinweis Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB/3, Randzahl 21 zu § 12 StGB) ist, sondern es sind unter anderem auch alle jene Personen als "Beteiligte" und damit als Täter anzusehen, die zur Ausführung der Tat beigetragen haben (sogenannte Beitragstäter; Hinweis Leukauf-Steininger, aaO, Randzahl 44 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150155.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten