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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §11;Rechtssatz
Für den gemäß § 29 Abs 3 lit a FinStrG maßgeblichen Begriff des "Beteiligten" kommt es nicht darauf an, ob der Beteiligte ein sogenannter Mittäter (Hinweis Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB/3, Randzahl 21 zu § 12 StGB) ist, sondern es sind unter anderem auch alle jene Personen als "Beteiligte" und damit als Täter anzusehen, die zur Ausführung der Tat beigetragen haben (sogenannte Beitragstäter; Hinweis Leukauf-Steininger, aaO, Randzahl 44 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150155.X04Im RIS seit
20.11.2000