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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;Rechtssatz
Hat es sich im Verwaltungsstrafverfahren als unmöglich erwiesen, die beiden "unbekannt wohin" verzogenen (vom Unternehmen des Besch unerlaubt beschäftigten) Ausländer zu einer Einvernahme stellig zu machen, so hat die Beh keine andere Möglichkeit, als deren Angaben gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten auf indirektem Wege, nämlich durch Einvernahme dieser Beamten, zu ermitteln.
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel unzuständige Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090435.X01Im RIS seit
20.11.2000