RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0435

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;

Rechtssatz

Hat es sich im Verwaltungsstrafverfahren als unmöglich erwiesen, die beiden "unbekannt wohin" verzogenen (vom Unternehmen des Besch unerlaubt beschäftigten) Ausländer zu einer Einvernahme stellig zu machen, so hat die Beh keine andere Möglichkeit, als deren Angaben gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten auf indirektem Wege, nämlich durch Einvernahme dieser Beamten, zu ermitteln.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel unzuständige Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090435.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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