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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art87 Abs2Leitsatz
Beschlüsse von Personalsenaten der Gerichte über die Festsetzung der Geschäftsverteilung sind Akte der Gerichtsbarkeit Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages wegen Aussichtslosigkeit mangels Vorliegens einer Verordnung iS des Art139 Abs1 B-VGRechtssatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit.
Voraussetzung für einen (Individual-)Antrag gemäß Art139 B-VG ist ua. das Vorliegen einer Verordnung, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, handelt es sich bei den Geschäftsverteilungen des Kreisgerichtes Wels und des OLG Linz um Beschlüsse von Personalsenaten der Gerichte über die Festsetzung der Geschäftsverteilung. Sie betreffen zwar Justizverwaltungsangelegenheiten, da sich aber die Richter der Personalsenate bei Festlegung der Geschäftsverteilung gemäß Art87 Abs2 B-VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sind solche Beschlüsse eines Personalsenates Akte der Gerichtsbarkeit (vgl. zB VfGH 30.09.77 B154/77 oder VfSlg. 10543/1985). Eine Verordnung iSd Art139 B-VG liegt somit nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V16.1988Dokumentnummer
JFR_10119389_88V00016_01