RS Vwgh 1994/2/23 90/13/0060

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
BAO §307 Abs1;

Rechtssatz

Zwar bedarf es zur Wiederaufnahme eines Verfahrens keiner förmlichen Ausfertigung eines entsprechenden verfahrensrechtlichen Bescheides, doch muß der behördliche Wille, ein bestimmtes Verfahren wiederaufzunehmen, im neuen Sachbescheid zumindest zum Ausdruck kommen. In diesem Sinne reicht ein Vermerk "Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO" hin, das Vorliegen eines (selbständig anfechtbaren) Wiederaufnahmebescheides anzunehmen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, 733). Wird ein neuer Sachbescheid hingegen lediglich mit den Worten "laut Betriebsprüfung" begründet, kann darin kein Ausspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130060.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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