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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 1Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind (Hinweis E 30.10.1972, 740/72). Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des § 21 Abs 1 zweiter Satz VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten. Schuldspruch und Ausspruch der Ermahnung sind trennbar.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090383.X01Im RIS seit
20.11.2000