RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0441

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0360 2

Stammrechtssatz

Hat die Erstbehörde dem Besch (als handelsrechtlichem Geschäftsführer einer inländischen GmbH) die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer durch eine ausländische Firma ohne Vorliegen der hiefür (nach § 18 Abs 1 AuslBG) erforderlichen Beschäftigungsbewilligung bzw ohne einen Befreiungsschein zur Last gelegt und diese Tat dem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unterstellt, so ist diese Subsumtion rechtlich verfehlt, zumal nur § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG den rechtswidrigen Einsatz betriebsentsandter Ausländer (§ 18 AuslBG) als Tatbestandsvoraussetzung kennt (Hinweis E 1.3.1989, 88/09/0121; E 22.4.1993, 92/09/0347, 0349). Auf Grund einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung kann die von der Behörde tatsächlich zur Last gelegte und eindeutig umschriebene Tat nicht berichtigend ausgelegt werden. Allerdings kann die Berufungsbehörde - sofern sie vom Zutreffen der von der Behörde erster Instanz dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat überzeugt ist - aus Anlaß der (hier: vollen) Berufung des Beschuldigten den Subsumtionsirrtum der Erstbehörde korrigieren, ohne dabei den Gegenstand des Berufungsverfahrens zu überschreiten (Hinweis E 6.6.1991, 90/09/0183, 91/09/0020; E 19.2.1993, 92/09/0206).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090441.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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