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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §35 Abs1Leitsatz
Zuspruch von Barauslagenersatz an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt nur im belegten UmfangRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich in sinngemäßer Anwendung des §381 ZPO (§35 Abs1 VfGG) nicht in der Lage, einen über die belegte Einschreibgebühr (S 32,--) sowie die Kosten für die vom Verfahrenshelfer offenkundig hergestellten Kopien (30 Seiten zu je S 2,--) hinausgehenden Barauslagenersatz zuzusprechen.
Abweisung des Mehrbegehrens.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V39.1987Dokumentnummer
JFR_10119389_87V00039_01