RS Vwgh 1994/2/23 94/15/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §110 Abs2;
BAO §244;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages nach § 110 Abs 2 erster Satz BAO ist eine Verfügung verfahrensleitender Natur und stellt keine Enderledigung einer Verwaltungsangelegenheit dar. Gegen solche Verfügungen ist mangels Erschöpfung des Instanzenzuges eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht zulässig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150032.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten