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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §110 Abs2;Rechtssatz
Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages nach § 110 Abs 2 erster Satz BAO ist eine Verfügung verfahrensleitender Natur und stellt keine Enderledigung einer Verwaltungsangelegenheit dar. Gegen solche Verfügungen ist mangels Erschöpfung des Instanzenzuges eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht zulässig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994150032.X01Im RIS seit
20.11.2000