RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a idF 1990/450;
MRK Art7 Abs1;
VStG §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 4

Stammrechtssatz

Das von der Parteistellung nach § 28a AuslBG umfaßte Berufungsrecht findet auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung mangels einer Übergangsbestimmung auf alle Strafverfahren Anwendung, die am 1.10.1990 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Der Tatzeitraum spielt dabei keine Rolle. Aus § 1 VStG bzw Art 7 Abs 1 MRK (Rückwirkungsverbot bzw Günstigkeitsprinzip) kann der Beschuldigte nichts für seinen Standpunkt gewinnen, da sich diese Bestimmungen nur auf die (im materiellen Recht geregelte) Strafbarkeit bzw die Strafe beziehen, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen (Hinweis E 8.11.1987, 86/02/0171, VwSlg 12570 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090173.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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