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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §28a idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 4Stammrechtssatz
Das von der Parteistellung nach § 28a AuslBG umfaßte Berufungsrecht findet auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung mangels einer Übergangsbestimmung auf alle Strafverfahren Anwendung, die am 1.10.1990 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Der Tatzeitraum spielt dabei keine Rolle. Aus § 1 VStG bzw Art 7 Abs 1 MRK (Rückwirkungsverbot bzw Günstigkeitsprinzip) kann der Beschuldigte nichts für seinen Standpunkt gewinnen, da sich diese Bestimmungen nur auf die (im materiellen Recht geregelte) Strafbarkeit bzw die Strafe beziehen, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen (Hinweis E 8.11.1987, 86/02/0171, VwSlg 12570 A/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090173.X01Im RIS seit
20.11.2000