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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/15/0370 E 16. März 1987 RS 1Stammrechtssatz
Nach der stRsp des VwGH liegen der Benützung von Campingplätzen gemischte Verträge dann zugrunde, wenn der Urlaubsgast mit dem (formlosen) Abschluß des Vertrages nicht nur ein Bestandrecht für die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens, sondern auch das Recht erwirbt, als sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, anzusehende Einrichtungen des Campingplatzes in Anspruch zu nehmen. Gegebenenfalls ist nur der auf die Vermietung des Zeltplatzes (Abstellplatzes) entfallende Entgeltteil auf Grund der Begünstigungsregelung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit dem ermäßigten USt-Satz zu besteuern, nicht jedoch das auf die Benützung der genannten Einrichtungen entfallende Entgelt. Als derartige Vorrichtungen gelten grundsätzlich alle dem Campingplatz dienenden Einrichtungen (zB Bademöglichkeiten, sanitäre Anlagen, Beleuchtung, Lautsprecheranlagen, asphaltierte Campingwege), ausgenommen die Grundfläche selbst (Hinweis E 16.11.1972, 1756/71, VwSlg 4454 F/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130017.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009