RS Vwgh 1994/2/23 90/13/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1090;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0370 E 16. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH liegen der Benützung von Campingplätzen gemischte Verträge dann zugrunde, wenn der Urlaubsgast mit dem (formlosen) Abschluß des Vertrages nicht nur ein Bestandrecht für die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens, sondern auch das Recht erwirbt, als sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, anzusehende Einrichtungen des Campingplatzes in Anspruch zu nehmen. Gegebenenfalls ist nur der auf die Vermietung des Zeltplatzes (Abstellplatzes) entfallende Entgeltteil auf Grund der Begünstigungsregelung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit dem ermäßigten USt-Satz zu besteuern, nicht jedoch das auf die Benützung der genannten Einrichtungen entfallende Entgelt. Als derartige Vorrichtungen gelten grundsätzlich alle dem Campingplatz dienenden Einrichtungen (zB Bademöglichkeiten, sanitäre Anlagen, Beleuchtung, Lautsprecheranlagen, asphaltierte Campingwege), ausgenommen die Grundfläche selbst (Hinweis E 16.11.1972, 1756/71, VwSlg 4454 F/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130017.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten