RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0191

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §72 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegen die Auffassung des Beschuldigten, wonach "die Zeit vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wiedereinsetzungsverfahren nicht auf die Vollstreckungsverjährung im meritorischen Verfahren anzurechnen" sei, spricht schon der Wortlaut des § 31 Abs 3 letzter Satz VStG, der schlechthin auf die Zeit "eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof" abstellt. Nach § 72 Abs 1 AVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das Wiedereinsetzungsverfahren ist daher

untrennbar mit jenem Verfahren verbunden, in welchem die den Wiedereinsetzungsgrund bildende Versäumung stattgefunden hat (Hinweis E 19.12.1992, 91/10/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090191.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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