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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §23 Z2;Rechtssatz
Von einer atypischen stillen Beteiligung spricht man ua dann, wenn der stille Gesellschafter an den stillen Reserven und am Firmenwert teilnimmt (Hinweis E 9.2.1982, 81/14/0060; E VS 14.10.1984, 82/15/0111, VwSlg 5906 F/1984), wobei einer Anerkennung als Mitunternehmerschaft selbst der Umstand nicht entgegensteht, daß für den Fall des freiwilligen Ausscheidens eines stillen Gesellschafters zufolge einer von ihm selbst vorgenommenen Kündigung des Gesellschaftsvertrages (und der dadurch bewirkten Auflösung der stillen Gesellschaft) eine Beteiligung am "good will" vertraglich ausgeschlossen ist (Hinweis E 29.4.1981, 3123/79). Betreffend die sonstigen Fälle der Auflösung der Gesellschaft, insbesondere gegen den Willen des stillen Gesellschafters, wird aber eine Teilnahme des stillen Gesellschafters an stillen Reserven und damit auch am Firmenwert für die Annahme einer Mitunternehmerschaft als unerläßlich angesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150163.X03Im RIS seit
07.02.2001