RS Vwgh 1994/2/23 93/15/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §27 Abs1 Z2;
HGB §178;

Rechtssatz

Von einer atypischen stillen Beteiligung spricht man ua dann, wenn der stille Gesellschafter an den stillen Reserven und am Firmenwert teilnimmt (Hinweis E 9.2.1982, 81/14/0060; E VS 14.10.1984, 82/15/0111, VwSlg 5906 F/1984), wobei einer Anerkennung als Mitunternehmerschaft selbst der Umstand nicht entgegensteht, daß für den Fall des freiwilligen Ausscheidens eines stillen Gesellschafters zufolge einer von ihm selbst vorgenommenen Kündigung des Gesellschaftsvertrages (und der dadurch bewirkten Auflösung der stillen Gesellschaft) eine Beteiligung am "good will" vertraglich ausgeschlossen ist (Hinweis E 29.4.1981, 3123/79). Betreffend die sonstigen Fälle der Auflösung der Gesellschaft, insbesondere gegen den Willen des stillen Gesellschafters, wird aber eine Teilnahme des stillen Gesellschafters an stillen Reserven und damit auch am Firmenwert für die Annahme einer Mitunternehmerschaft als unerläßlich angesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150163.X03

Im RIS seit

07.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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