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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde (hier: UVS Salzburg) ist ungeachtet einer allfälligen Unzuständigkeit der BH (hier: Salzburg-Umgebung) gem § 51 Abs 1 VStG zur Erledigung der Berufung zuständig gewesen, weil im erstinstanzlichen Bescheid ein in Salzburg gelegener Tatort genannt worden ist. Von der Unzulässigkeit der Berufung wegen Verspätung ausgehend, hat die Berufungsbehörde gar nicht die rechtliche Möglichkeit gehabt, auf die Berufungsausführungen zum Tatort meritorisch einzugehen (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090462.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010