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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, ohne entsprechendes Parteienvorbringen Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat (Hinweis E 23.3.1970, 1796/69).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090383.X05Im RIS seit
20.11.2000