RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0383

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, ohne entsprechendes Parteienvorbringen Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat (Hinweis E 23.3.1970, 1796/69).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090383.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten