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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/18 92/09/0313 3Stammrechtssatz
Die Versorgungsbehörde hat bei der Entscheidung über den Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente nach § 52 Abs 2 KOVG von den als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen auszugehen und zu prüfen, ob eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrunde liegenden Befund eingetreten ist.
Schlagworte
Leidenszustand Maßgebende Veränderung Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090095.X01Im RIS seit
27.03.2001