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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1024;Rechtssatz
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 15.6.1993 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Bfin. Die an diesen erteilte Vollmacht war allerdings mittlerweile durch die Konkurseröffnung vom 16.4.1993 gem § 1024 ABGB und § 26 Abs 1 KO ex lege erloschen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Aufl, Rz 144; Dietrich-Dades, ABGB, 33te Aufl, E 1 zu § 1024 ABGB). Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte daher der angefochtene Bescheid gegenüber der Bfin auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, sodaß die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090331.X01Im RIS seit
20.11.2000