RS Vfgh 1988/6/13 B200/88

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Veröffentlicht am 13.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1

Rechtssatz

Ein Beschwerdefall, der zu Beginn der mündlichen Verhandlung im Normenprüfungsverfahren anhängig war, ist einem Anlaßfall gleichzuhalten; Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze (nach Aufhebung der Bestimmungen über die Aufsichtsratsabgabe); Rechtsvertretung nicht ausgeschlossen

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B200.1988

Dokumentnummer

JFR_10119387_88B00200_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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