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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Rechtssatz
Ein Beschwerdefall, der zu Beginn der mündlichen Verhandlung im Normenprüfungsverfahren anhängig war, ist einem Anlaßfall gleichzuhalten; Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze (nach Aufhebung der Bestimmungen über die Aufsichtsratsabgabe); Rechtsvertretung nicht ausgeschlossen
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B200.1988Dokumentnummer
JFR_10119387_88B00200_01