RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0191

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Strafbarkeitsverjährung iSd § 31 Abs 3 VStG tritt ein, wenn das Straferkenntnis bzw die dieses bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im § 31 Abs 2 VStG genannten Zeitpunkt (Tatzeit) erlassen wird (Hinweis E 23.6.1993, 93/09/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090191.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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