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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0235 1 (Hier: der Parteienvertreter hat den angefochtenen Bescheid gleichzeitig mit der Beschwerde vorgelegt, weswegen ihm folglich spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Bescheid tatächlich zugekommen sein mußte).Stammrechtssatz
§ 9 Abs 1 ZustG läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß in Fällen, in denen statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt wird, eine Heilung dieses Zustellmangels dann eintritt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130075.X02Im RIS seit
20.11.2000