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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z2 litc idF 1988/231;Rechtssatz
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 30.11.1993, G 132/93-6 - auf Grund des vom VwGH im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags - festgestellt, daß § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG idF 1988/231 verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß es im Zeitpunkt des österreichischen Vorbehaltes zu Art 5 MRK keine Verwaltungsvorschrift gegeben habe, nach der die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung unter (Verwaltungs-)Strafe gestellt gewesen sei, weshalb der erwähnte Vorbehalt die Durchführung entsprechender Strafverfahren vor einer Verwaltungsbehörde nicht decke. Die in Prüfung gezogene Bestimmung habe zu Unrecht kein Verfahren vor einem unabhängigen Tribunal gewährleistet. Da im Beschwerdefall die Verurteilung des Besch auf § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG idF 1988/231 gestützt war, fehlt es dem angefochtenen Bescheid somit an der erforderlichen Rechtsgrundlage, weshalb er gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090007.X01Im RIS seit
20.11.2000