RS Vwgh 1994/2/23 94/09/0007

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z2 litc idF 1988/231;
B-VG Art140 Abs7;
MRK Art5;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 30.11.1993, G 132/93-6 - auf Grund des vom VwGH im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags - festgestellt, daß § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG idF 1988/231 verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß es im Zeitpunkt des österreichischen Vorbehaltes zu Art 5 MRK keine Verwaltungsvorschrift gegeben habe, nach der die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung unter (Verwaltungs-)Strafe gestellt gewesen sei, weshalb der erwähnte Vorbehalt die Durchführung entsprechender Strafverfahren vor einer Verwaltungsbehörde nicht decke. Die in Prüfung gezogene Bestimmung habe zu Unrecht kein Verfahren vor einem unabhängigen Tribunal gewährleistet. Da im Beschwerdefall die Verurteilung des Besch auf § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG idF 1988/231 gestützt war, fehlt es dem angefochtenen Bescheid somit an der erforderlichen Rechtsgrundlage, weshalb er gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090007.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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