Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Beschäftigungsbewilligung für den bisherigen Auslandsmitarbeiter, für dessen Tätigkeit nunmehr im Inland ein Arbeitsplatz geschaffen werden soll, wird nur zu erteilen sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem AuslBG erfüllt sind. Betriebsspezifische Kenntnisse, die nur der beantragte Ausländer durch seine Vortätigkeit für den antragstellenden Arbeitgeber erwerben konnte (wie zB die Kenntnisse der ausländischen Geschäftspartner sowie der besonderen Bedürfnisse des Arbeitgebers), können - anders als das Erfordernis allgemeiner unternehmensbezogener Kenntnisse (wie zB die Beherrschung von für die Geschäftsabwickung notwendigen Sprachen) - zulässigerweise nicht zum Anforderungsprofil für diesen Arbeitsplatz erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090424.X03Im RIS seit
20.11.2000