RS Vwgh 1994/2/23 94/01/0022

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/07 Grenzüberwachung
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §6 Abs1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art31 Abs1;
GrekoG 1996;
PaßG 1992;

Rechtssatz

Die Frage, ob jemand direkt aus dem Verfolgerstaat nach Österreich eingereist ist, ist von der Frage, ob die Einreise illegal erfolgt ist. zu trennen. Eine direkte Einreise aus dem Verfolgerstaat kann auf Grund des PaßG bzw. des GrenzkontrollG illegal gewesen sein, wobei allerdings in diesem Falle - entsprechend dem Art. 31 Abs 1 FlKonv gemäß § 6 Abs 1 Asylgesetz 1991 - der Betreffende Straffreiheit genießt und für ihn darüber hinaus von vornherein der Ausschließungsgrund des § 2 Abs 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 nicht in Betracht kommt. Umgekehrt bedeutet aber eine Einreise nicht direkt aus dem Verfolgerstaat keineswegs, daß es sich schon deshalb um eine illegale Einreise handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010022.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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