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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §6 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob jemand direkt aus dem Verfolgerstaat nach Österreich eingereist ist, ist von der Frage, ob die Einreise illegal erfolgt ist. zu trennen. Eine direkte Einreise aus dem Verfolgerstaat kann auf Grund des PaßG bzw. des GrenzkontrollG illegal gewesen sein, wobei allerdings in diesem Falle - entsprechend dem Art. 31 Abs 1 FlKonv gemäß § 6 Abs 1 Asylgesetz 1991 - der Betreffende Straffreiheit genießt und für ihn darüber hinaus von vornherein der Ausschließungsgrund des § 2 Abs 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 nicht in Betracht kommt. Umgekehrt bedeutet aber eine Einreise nicht direkt aus dem Verfolgerstaat keineswegs, daß es sich schon deshalb um eine illegale Einreise handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010022.X05Im RIS seit
20.11.2000