RS Vfgh 1988/6/13 B156/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1988
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art119a Abs5
StGG Art5 / Eingriff / Bescheid verfahrensrechtlicher
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Wiesmath vom 19.12.75
Nö ROG 1976 §1 Abs2 Z6 erster Satz
Nö ROG 1976 §30 Abs3
Nö ROG 1976 §97 Abs1
AVG §13 Abs3
Nö GdO 1973 §61 Abs5
Nö ROG 1974 §10 Abs2

Leitsatz

Vorstellungsverfahren 2. Rechtsgang; Bindung des VfGH an ersten Vorstellungsbescheid steht verfassungskonformer Interpretation des Gesetzes und Prüfung präjudizieller Normen nicht entgegen keine mangelhafte Grundlagenforschung; Vermeidung von Siedlungstätigkeit in isolierter Lage; keine Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Wiesmarth vom 19. Dezember 1975 - Festlegung der Widmung "Grünland" für das Grundstück der Bf. nicht gesetzwidrig; keine gleichheitswidrige Auslegung des §97 Abs1 NÖ BauO 1976

Rechtssatz

Der Gemeinderat hat als Baubehörde II. Instanz in einer Angelegenheit der örtlichen Baupolizei, somit in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Art118 Abs3 Z9 B-VG, §32 Abs2 Z9 Nö. GemeindeO 1973, im folgenden Nö. GO 1973) einen auf §13 Abs3 AVG 1950 gestützten verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen. Auch gegen einen solchen Bescheid ist die Vorstellung zulässig (VwSlg. 7456 A/1968). Zur Entscheidung hierüber ist, da es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Vollziehung des Landes handelt, die Landesregierung berufen (§86 Abs1 iVm §85 Abs2 NÖ GO 1973).

Der Gemeinderat war im neuerlichen Verfahren gemäß §61 Abs5 erster Satz Nö. GO 1973 an die im (ersten) Vorstellungsbescheid vom 02.05.85 geäußerte "Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde" gebunden, wobei sich diese Bindung sowohl auf Fragen des materiellen Rechts wie auch des Verfahrensrechts bezog (VwGH 27.11.72, Zl. 801/72). Auch für die belangte Behörde als (Aufsichts- und damit) Vorstellungsbehörde bestand im zweiten Rechtsgang eine Bindung an die in ihrem ersten Vorstellungsbescheid geäußerte Rechtsansicht (VfSlg. 10012/1984).

Vorstellungsverfahren, zweiter Rechtsgang.

Der Verfassungsgerichtshof ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an den Spruch und die ihn tragenden Gründe des (ersten) Vorstellungsbescheides vom 02.05.85 gebunden (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, S 204; VwGH 24.02.84, 83/17/0147). Diese Bindung bestünde selbst dann, wenn die den Spruch des aufhebenden Vorstellungsbescheides tragenden Gründe mit der objektiven Rechtslage nicht im Einklang stünden (VwSlg. 8091 A/1971; VwGH 18.11.82, 81/06/0078).

Allerdings hindert sie den Verfassungsgerichtshof nicht, die dem (ersten und den zweiten) Vorstellungsbescheid zugrundeliegenden - und daher iSd Art140 Abs1 B-VG vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden - Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (vgl. die zur Bindung des Verfassungsgerichtshof an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes mit VfSlg. 7330/1974 eingeleitete Rechtsprechung, insbesondere VfSlg. 10459/1985 und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Bindung des Verfassungsgerichtshofes an die den Spruch des (ersten) Vorstellungsbescheides tragenden Elemente seiner Begründung besteht ferner dann nicht, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis kommt, daß infolge des Erfordernisses einer verfassungskonformen Interpretation ein Gesetz einen anderen als den von der Vorstellungsbehörde angenommenen Inhalt haben muß (vgl. auch diesbezügl die Judikatur zur Bindung des Verfassungsgerichtshofes an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, hier etwa VfSlg. 8536/1979, 8782/1980).

Die Bindung des Verfassungsgerichtshofes an den Spruch des (ersten) Vorstellungsbescheides und die diesen tragenden Gründe steht einer Prüfung der Gesetzmäßigkeit der dem (ersten und dem zweiten) Vorstellungsbescheid zugrundeliegenden - und daher vom Verfassungsgerichtshof iSd Art139 Abs1 B-VG anzuwendenden - Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen.

Dem Flächenwidmungsplan kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Rechtscharakter einer Verordnung iSd Art139 B-VG zu (siehe etwa VfSlg. 9260/1981).

Das NÖ. RaumordnungsG 1974 ist mit dem Inkrafttreten des Nö. ROG 1976 am 01.01.77 außer Kraft getreten. Nach §30 Abs3 Nö. ROG 1976 gelten die nach den bisherigen Bestimmungen aufgestellten örtlichen Raumordnungsprogramme nach diesem Gesetz weiter. Kraft dieser Übergangsbestimmung des Nö. ROG 1976 steht der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Wiesmath vom 19.12.75 weiterhin als Verordnung in Geltung (siehe dazu VfSlg. 8280/1978).

Der Verfassungsgerichtshof hat die inhaltliche Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes, soweit er sich auf das Grundstück der Beschwerdeführerin bezieht und mithin für den Verfassungsgerichtshof präjudiziell ist, mit Rücksicht auf die Übergangsbestimmung des §30 Abs3 Nö. ROG 1976 an diesem Gesetz zu messen (vgl. VfSlg. 8463/1978, S 494 f).

Das Grundstück der Beschwerdeführerin war bereits vor dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes nach dem vom Gemeinderat der Marktgemeinde Wiesmath am 21.11.69 gemäß §24 Abs1 Nö. RaumordnungsG, LGBl. 1968/275, beschlossenen, von der Landesregierung mit Bescheid vom 17.07.70 genehmigten vereinfachten Flächenwidmungsplan nicht als Bauland gewidmet gewesen. Nach den Festlegungen des geltenden Flächenwidmungsplanes ragt es mit jenem Teil, der auf Grund seiner Abmessungen allein für eine Bebauung in Betracht käme, in das Grünland derart hinein, daß es von diesem auf vier Seiten (auf jener Seite, an welche die Zufahrt anschließt, nur teilweise) umschlossen ist. Lediglich die wiederholt erwähnte Zufahrt ragt (im wesentlichen soweit sie an die Grundstücke 143/2 und 143/3 angrenzt) in das Bauland hinein.

Bei dieser Sachlage kann dem Gemeinderat in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, er habe die durch §10 Abs2 Nö. RaumordnungsG 1974 geforderte Grundlagenforschung unterlassen oder so mangelhaft durchgeführt, daß die erkennbaren Entscheidungsgrundlagen keine Aussage darüber zuließen, ob der hier in Rede stehende Teil des Flächenwidmungsplanes den vom Gesetz vorgegebenen Zielen (siehe in diesem Zusammenhang §1 Abs2 Z6 erster Satz des Nö. ROG 1976, wonach eine Siedlungstätigkeit in isolierter Lage zu vermeiden ist) entspricht.

Daß die für die Widmung des Grundstückes der Beschwerdeführerin als "Grünland" bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes maßgebend gewesenen "Gegebenheiten und Erfordernisse" sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nach diesem Zeitpunkt nicht entscheidend geändert haben, zeigt eine in einem Akt des Amtes der Nö. Landesregierung befindliche, vom fachlichen Standpunkt des Naturschutzes abgegebene gutächtliche Stellungnahme.

Der Verfassungsgerichtshof vermag bei den gegebenen Umständen nicht zu erkennen, daß die Festlegung der Widmung "Grünland" für das Grundstück der Beschwerdeführerin den Zielen des Nö. ROG 1976 nicht (mehr) entspräche.

Gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Wiesmath vom 19.12.75 im hier präjudiziellen Umfang bestehen somit unter dem Gesichtpunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken.

Keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Wiesmath vom 19.12.75 unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles; die Festlegung der Widmung "Grünland" für das Grundstück der Beschwerdeführerin entspricht auch den Zielen des Nö. RaumOG 1976, keine Unterlassung oder mangelhafte Durchführung der Grundlagenforschung.

Der im zweiten Rechtsgang erlassene Bescheid des Gemeinderates beschränkt sich auf die Zurückweisung des Bauansuchens der Beschwerdeführerin iSd §13 Abs3 AVG 1950. Ein solcher Bescheid ist nicht geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu bewirken (VfSlg. 9328/1982). Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, daß der - die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid abweisende - Bescheid der belangten Behörde in das Eigentum eingreift.

Keine denkunmögliche, Willkür indizierende Auslegung; der angefochtene Bescheid hat der Bindungswirkung des (ersten) Vorstellungsbescheides Rechnung getragen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheid verfahrensrechtlicher, Gemeinderecht, Vorstellung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Bindung (der Verwaltungsbehörden an behördliche Entscheidungen), Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Geltungsbereich einer Verordnung, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B156.1987

Dokumentnummer

JFR_10119387_87B00156_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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