RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0095

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KOVG 1957 §90 Abs1;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn7 lita Z643;

Rechtssatz

In der Richtsatzposition VII/a/643 wird "beidseitige Schwerhörigkeit" nach einer auf die Herabsetzung der Hörschärfe für Umgangssprache beider Ohren abstellende Tabelle eingestuft, sodaß allein wegen der fehlenden Angabe des Diskriminationsverlustes im ärztlichen Sachverständigengutachten keine Bedenken gegen die Verwertung dieses Gutachtens durch die Behörde bestehen.

Schlagworte

Fundstellenliste ohne Rechtssatz Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090095.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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