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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
In der Richtsatzposition VII/a/643 wird "beidseitige Schwerhörigkeit" nach einer auf die Herabsetzung der Hörschärfe für Umgangssprache beider Ohren abstellende Tabelle eingestuft, sodaß allein wegen der fehlenden Angabe des Diskriminationsverlustes im ärztlichen Sachverständigengutachten keine Bedenken gegen die Verwertung dieses Gutachtens durch die Behörde bestehen.
Schlagworte
Fundstellenliste ohne Rechtssatz Verhältnis zu anderen Materien Normen VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090095.X02Im RIS seit
27.03.2001