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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16;Rechtssatz
Grundvoraussetzung für die Anerkennung des Verpflegungsmehraufwandes ist der Umstand, daß solche Aufwendungen überhaupt anfallen und daß der Steuerpflichtige die damit verbundenen Kosten aus eigenem zu tragen hat. Bei kostenloser Verpflegung, seitens eines Dritten, besteht kein Raum für eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs 5 EStG 1988 (Hinweis E 27.6.1989, 88/14/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150167.X05Im RIS seit
20.11.2000