RS Vwgh 1994/2/23 93/15/0167

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16;
EStG 1988 §4 Abs5;

Rechtssatz

Grundvoraussetzung für die Anerkennung des Verpflegungsmehraufwandes ist der Umstand, daß solche Aufwendungen überhaupt anfallen und daß der Steuerpflichtige die damit verbundenen Kosten aus eigenem zu tragen hat. Bei kostenloser Verpflegung, seitens eines Dritten, besteht kein Raum für eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs 5 EStG 1988 (Hinweis E 27.6.1989, 88/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150167.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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