RS Vfgh 1988/6/13 B68/88, G6/88

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Veröffentlicht am 13.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §62

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - wie sie gem. Art132 B-VG an den VwGH zulässig ist Unzulässigkeit eines Individualantrages auf Aufhebung des VersG 1953 zur Gänze mangels Darlegung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit ausnahmslos aller Bestimmungen dieses Gesetzes

Rechtssatz

Weder das B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (wie sie gemäß Art132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist) zu entscheiden (vgl. zB VfSlg. 6434/1971).

Wird der Antrag, das VersG 1953 seinem ganzen Inhalte nach als verfassungswidrig aufzuheben, auf das Vorhandensein der nach §62 VfGG erforderlichen Voraussetzungen überprüft, so ergibt sich, daß keineswegs Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit ausnahmslos aller Bestimmungen des VersG 1953 dargelegt werden.

Entscheidungstexte

  • B 68/88,G 6/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.1988 B 68/88,G 6/88

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B68.1988

Dokumentnummer

JFR_10119387_88B00068_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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