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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litaLeitsatz
Keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - wie sie gem. Art132 B-VG an den VwGH zulässig ist Unzulässigkeit eines Individualantrages auf Aufhebung des VersG 1953 zur Gänze mangels Darlegung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit ausnahmslos aller Bestimmungen dieses GesetzesRechtssatz
Weder das B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (wie sie gemäß Art132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist) zu entscheiden (vgl. zB VfSlg. 6434/1971).
Wird der Antrag, das VersG 1953 seinem ganzen Inhalte nach als verfassungswidrig aufzuheben, auf das Vorhandensein der nach §62 VfGG erforderlichen Voraussetzungen überprüft, so ergibt sich, daß keineswegs Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit ausnahmslos aller Bestimmungen des VersG 1953 dargelegt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B68.1988Dokumentnummer
JFR_10119387_88B00068_01