Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/23 91/09/0199 6Stammrechtssatz
Nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG richtet sich die Strafhöhe nach der Anzahl der ungenehmigt beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte. Der Auffassung der belangten Behöre, daß der qualifizierte Strafsatz nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (S 10000,-- bis zu S 120000,-- für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern) erst dann zur Anwendung gelangen könne, wenn mehr als drei Ausländer zur gleichen Zeit beschäftigt würden, kann schon im Hinblick auf den klaren Gesetzestext, der NICHT verlangt, daß die Beschäftigung mehrerer Ausländer GLEICHZEITIG erfolgen muß, nicht gefolgt werden (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090191.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013