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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0282 E 24. Juni 1985 VwSlg 11802 A/1985 RS 4Stammrechtssatz
Im Falle der Aufhebung eines Berufungsbescheides durch den VwGH oder den VfGH beginnt die Einjahresfrist des § 51 Abs 5 VStG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neuerlich zu laufen; dies gilt auch für den Fall des mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorhandenen Außerkrafttretens eines eine Berufung als verspätet zurückweisenden Bescheides. (Hinweis auf E vom 17.12.1984, 84/10/0259)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090191.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013