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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AÜG §16 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0347 1Stammrechtssatz
Eine (im Beschwerdefall nicht weiter zu überprüfende) Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten nach dem AÜG hindert indes in Ermangelung diesbezüglicher gesetzlicher Bestimmungen nicht die Verfolgung und Bestrafung der Beschuldigten nach dem AuslBG, wenn ihr Verhalten (in Idealkonkurrenz) auch gegen diese Bestimmungen verstoßen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090173.X03Im RIS seit
20.11.2000