RS Vfgh 1988/6/13 B1213/87

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Veröffentlicht am 13.06.1988
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art144 Abs1 / Beschlagnahme
StGG Art5 / Eigentumsbeschränkung
StGG Art5 / Verwaltungsakt
FinStrG §17 Abs2 litc iVm §89 Abs2

Leitsatz

Beschlagnahme eines Pkw, weil die im Ausland durchgeführte Reparatur nicht deklaiert wurde durch ein Organ der Zollwache in denkunmöglicher Anwendung des FinStrG; Verletzung des Eigentumsrechtes

Rechtssatz

Durch die (auf §89 Abs2 iVm §17 Abs2 litc FinStrG gestützte) Beschlagnahme wurde das Verfügungsrecht der Beschwerdeführerin über ihren PKW vorübergehend beschränkt; dieser Verwaltungsakt greift daher in ihr Eigentumsrecht ein.

Die Beschlagnahme wurde vom Zollorgan ausdrücklich auf §89 Abs2 iVm §17 Abs2 litc FinStrG gegründet. Es ist der Behörde verwehrt, einen anderen als den ursprünglich herangezogenen Beschlagnahmegrund zur Deckung des bekämpften, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsaktes heranzuziehen (vgl. VfSlg. 9393/1982, S 352). Sohin ist nicht zu untersuchen, ob die vorgenommene Beschlagnahme des PKW auf andere gesetzliche Bestimmungen hätte gestützt werden können.

Nach Wortlaut und Sinn des §17 Abs2 litc Z4 kann - ohne daß dies einer weiteren Erörterung bedürfte - die Beschlagnahme eines PKWs nur deshalb, weil die im Ausland durchgeführte Reparatur (bei der Einreise nach Österreich) nicht deklariert wurde, denkmöglich nicht gegründet werden.

Bei diesem Ergebnis braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob Gefahr im Verzug iSd §89 Abs2 FinStrG vorlag.

Da eine andere gesetzliche Bestimmung zur Deckung dieses Verwaltungsaktes nicht herangezogen werden kann, ist die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beschlagnahme, Finanzstrafrecht, Eigentumseingriff, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1213.1987

Dokumentnummer

JFR_10119387_87B01213_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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