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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §29;Rechtssatz
Eine Reise liegt dann vor, wenn der Unternehmer sich zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem betrieblichen Anlaß vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit, dh vom Ort seiner Betriebsstätte, entfernt, ohne daß dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird (Hinweis E 23.5.1984, 83/13/0087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150167.X01Im RIS seit
20.11.2000